Details
Sie erhalten in dem Konzept einen Überblick über die Branche und erhalten Informationen was Sie bei der Gründung beachten sollten.
Zudem erstellen Sie ein aussagefähiges Existenzgründungskonzept welches alle geforderten Punkte enthält.
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Für die Beratung haben wir ein Team zusammengestellt welches aus dem Bereich der Unternehmensberatung und dem Bereich unserer Softwareabteilung für Sie mit Rat und Tat behilflich ist.
Hier kurz noch ein Auszug zum Businessplan:
Arztpraxis
Den Arbeitsraum eines Arztes bezeichnet man als Arztpraxis. Es ist der Arbeitsraum eines niedergelassenen – praktizierenden – Arztes, wo Patienten empfangen, untersucht und therapiert werden. Die Arztpraxis ist aber auch ein Wirtschaftsbetrieb der sog. Freien Berufe. Es gibt privatärztliche und kassenärztliche Praxen. Letztere haben Verträge mit Versicherern der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Privatärzte sind dagegen nicht an Verträge gebunden. Hier ist alleine das Arzt-Patienten-Verhältnis bestimmend.
Kooperation
Aus Kostengründen (Geräte, Miete, Personal) gehen Ärzte oft Kooperationen mit Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften ein.
Gemeinschaftspraxen sind:
Als Gemeinschaftspraxis bezeichnet man eine Kooperationsform von Ärzten, Rechtsanwälten oder anderen Freiberuflern. Es handelt sich dabei um einen wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenschluss von zwei oder mehreren Personen zur gemeinsamen Ausübung ihrer Beruftstätigkeit, ursprünglich in gemeinsamen Praxisräumen, inzwischen auch ortsübergreifend möglich. Gemeinschaftspraxen von Vertragsärzten werden im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung als eine wirtschaftliche Einheit behandelt, sie müssen vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Auch die fachübergreifende Kooperation ist genehmigungspflichtig, wobei sich die Fachärzte auch innerhalb einer Gemeinschaftspraxis fachlich auf ihr eigenes Gebiet beschränken müssen. Seit dem 1. Januar 2004 können fachübergreifende Kooperationen in der Rechtsform des Medizinischen Versorgungszentrums nach § 95 SGB V tätig werden. Auch gegenüber dem Patienten treten Gemeinschaftspraxen bei der Abrechnung als wirtschaftliche Einheit (meist BGB-Gesellschaft) auf, während im Bereich der Haftung (z. B. für Behandlungsfehler) die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis zunächst persönlich haften. Im Gegensatz dazu steht die Praxisgemeinschaft, bei der in gemeinsam genutzten Räumen gegenüber dem Patienten und der Kassenärztlichen Vereinigung rechtlich völlig selbstständige Arztpraxen bestehen.
Praxisgemeinschaften:
Als Praxisgemeinschaft bezeichnet man eine Kooperationsform von Vertragsärzten. Es handelt sich dabei um Zusammenschluss von zwei oder mehreren Ärzten zur Ausübung der Tätigkeit in gemeinsamen Praxisräumen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft). Die Ärzte üben allerdings im Gegensatz zur Gemeinschaftspraxis oder zum Medizinischen Versorgungszentrum die ärztliche Tätigkeit nicht gemeinschaftlich aus und bilden keine wirtschaftliche Abrechnungsgemeinschaft, sondern lediglich eine Kostengemeinschaft. In Praxisgemeinschaften treten im Behandlungsvertrag und im Abrechnungsverhältnis zu der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung die Ärzte selbständig auf, d.h. sie rechnen jeder für sich ab. Es handelt sich also um mehrere rechtlich selbstständige Arztpraxen in gemeinsam betriebenen Räumen.
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| Publisher | EWU Unternehmensberatung |
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