Details
Sie erhalten in dem Konzept einen Überblick über die Branche und erhalten Informationen was Sie bei der Gründung beachten sollten.
Zudem erstellen Sie ein aussagefähiges Existenzgründungskonzept welches alle geforderten Punkte enthält.
Durch die Hinweise, Branchenzahlen und dem ausführlichen aber leicht zu bearbeitenden Finanzteil stellen Sie Ihr Geschäftsvorhaben überzeugend dar.
Möchten Sie auch einen eigenen Online-Shop wie z.B. dieser bei dem Sie gerade einkaufen?
Gern beraten wir Sie in der Richtung des Online-Handel und Marketing. Wir besprechen mit Ihnen wie Sie Ihre Produkte am bestem am Markt platziere und zeigen Ihnen Wege zu einem ordentlichen Einkommen.
Wir vergleichen mit Ihnen die verschiedenen Plattformen auf Nutzen und Leistung und geben Ihnen den Überblick mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Für die Beratung haben wir ein Team zusammengestellt welches aus dem Bereich der Unternehmensberatung und dem Bereich unserer Softwareabteilung für Sie mit Rat und Tat behilflich ist.
Hier kurz noch ein Auszug zum Businessplan:
Tierarztpraxis
Das Wesen des tierärztlichen Berufs ist in der Berufsordnung für Tierärzte festgelegt:
„Die/der Tierärztin/Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken. Der tierärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf. Die/der Tierärztin/Tierarzt ist der berufene Schützer der Tiere.“
Ähnlich wie in der Humanmedizin gibt es unter Tierärzten diverse Spezialisierungen im Rahmen der postgradualen Weiterbildung zum Fachtierarzt. Dabei gibt es sowohl disziplinabhängige Fachtierärzte (z. B. Chirurgie, Pathologie, Innere Medizin), tierartenbezogene Spezialisierungen (z. B. Kleintiere, Pferde, Rinder, Schweine, Geflügel) und neben den eigentlichen Fachtierärzten sog. Gebietsbezeichnungen (z. B. Augenheilkunde, Akupunktur) usw.
In der Landwirtschaft spielt die Veterinärmedizin eine große Rolle. Hier geht es unter anderem um den Tierseuchenschutz, so dass auch die Tötung von Tierherden bei Infektionen (MKS, BSE u.ä.) und der Schutz des Menschen vor Tierkrankheiten (Zoonosen wie Tollwut u.ä.) in den Bereich der Veterinärmediziner fallen.
Während bei „Luxustieren“ wie Pferden sowie kleinen Haus- und Heimtieren wie Hunden, Katzen oder Meerschweinchen eine der Humanmedizin vergleichbare Versorgung möglich ist, unterliegt die medizinische Betreuung landwirtschaftlicher Nutztiere hauptsächlich den Aspekten der Wirtschaftlichkeit.
Es besteht Niederlassungsfreiheit für approbierte Tierärzte. Lediglich die Anmeldung bei der örtlichen Tierärztekammer ist vorausgesetzt.
Für eine Hausapotheke muss man sich beim Veterinäramt anmelden, wenn die Medikamente verkaufen werden sollen.
Um Betäubungsmittel für eine OP beziehen zu können, benötige ich die Registriernummer vom Bundesgesundheitsamt.
Freiberufler:
Als solcher muss ich das Finanzamt von der Aufnahme meiner selbständigen Tätigkeit unterrichten. Zuständig ist das Finanzamt der Gemeinde, in der ich mich niederlasse.
Weiterbildungsverpflichtung:
Nach den Kammergesetzen und den Berufsordnungen ist ein im Berufsleben stehender Tierarzt zu ständiger Weiterbildung verpflichtet (Sorgfaltspflicht). Die Kammern ihrerseits haben den gesetzlichen Auftrag, diese Fortbildung zu gewährleisten. Zur Koordination und Organisation der verschiedenen Fortbildungsangebote, die die verschiedenen tierärztlichen Einrichtungen anbieten, wurde die ATF ins Leben gerufen. Von dort und von meiner Kammer erhalten ich die nötigen Unterlagen über die geplanten Seminare.
Werbebeschränkungen:
Laut Berufsordnung gelten enge Vorschriften für Praxisschild und Anzeigen. Werbung für die eigene Tätigkeit oder die Tätigkeit von Kollegen ist verboten. Allerdings besteht "an einer sachlich zutreffenden und nicht irreführenden Information über eine Tierarztpraxis ein Allgemeininteresse", urteilte das Bundesverfassungsgericht (AZ: 1 BvR 1644/01). Mit dieser Begründung wurden Zeitungsannoncen, in denen Sprechzeiten veröffentlicht werden, zugelassen.
- Über das konkrete Leistungsangebot der Praxis dürfen Kollegen in sachlicher Form informiert werden, insbesondere im Rahmen von Kooperationen.
- Innerhalb der Praxisräume sind Flyer oder Aushänge gestattet, soweit sie sachliche medizinische Informationen geben oder die Praxisorganisation erläutern. Eine werbende Herausstreichung der eigenen Leistungen ist auch dabei untersagt.
- Erlaubt sind Einträge in Tierärzteverzeichnisse, sofern diese allen Ärzten offen stehen und der Grundeintrag kostenlos ist (z.B. Branchenbruch). Detaillierte Informationen zu der zum Teil recht unterschiedlichen Bewertung und Handhabung des Standesrechts sowie zur Entwicklung der Rechtsprechung im Einzelfall erhalten ich bei meiner Kammer.
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| Publisher | EWU Unternehmensberatung |
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